24. Am 28. Oktober 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass SSI mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 auf die bisherigen Eingaben verwies und die Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024 am 15. Oktober 2024 unterzeichnete, sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin sich innerhalb der gesetzten Frist weder vernehmen liess noch die Verfahrensverfügung unterzeichnete. Mit demselben Schreiben wies der Direktor die Parteien darauf hin, dass mit Beschwerde vom 27. September 2024 der Nichteröffnungsentscheid von SSI vom 12. Juli 2024 in derselben Angelegenheit durch B.___