22. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 an das Sportgericht verwies SSI auf die "bisherigen Eingaben" und verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsbegehren, behielt sich jedoch vor, auf allfällige neue Vorbringen der Beschwerdeführerin "spontan zu reagieren". 23. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bestätigte den Eingang per E-Mail am selben Tag.