Des Weiteren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde "pendent zu halten, bis sie ihre Ansprüche auf anderem Weg geltend gemacht hat" abgewiesen, unter anderem weil das Gericht keine zwingenden Gründe für eine Sistierung sieht und weil es sich beim vorliegenden Verfahren um ein von einem staatlichen Verfahren unabhängiges Verfahren handelt. Mit derselben Verfügung wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, ihr Einverständnis zu einem Zirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl4 zu erklären (SSI hat dieses Einverständnis sinngemäss bereits mit der Stellungnahme vom 2. September 2024 erklärt).