4 vollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen bis zum 24. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Des Weiteren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde "pendent zu halten, bis sie ihre Ansprüche auf anderem Weg geltend gemacht hat" abgewiesen, unter anderem weil das Gericht keine zwingenden Gründe für eine Sistierung sieht und weil es sich beim vorliegenden Verfahren um ein von einem staatlichen Verfahren unabhängiges Verfahren handelt.