20. Am 10. Oktober 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 24. Oktober 2024 zu unterzeichnen, wobei die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass es ihnen frei stehe, die Beschwerde zurück zu ziehen, falls sie der Ansicht seien, dass das Schweizer Sportgericht nicht zuständig sei für die Beurteilung der eingereichten Beschwerde. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien unter anderem darüber informiert, dass das Gericht die Untersuchung als