SSI führte unter anderem aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine mutwillige Prozessführung dar, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Überdies sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, weil sie unbegründet sei und weil weder im Ethik-Sta- tut noch das Verfahrensreglement von SSI3 für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer "Verfahrensentschädigung" vorsehen würden. 19. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bestätigte den Eingang der Stellungnahme per E-Mail am selben Tag.