Mit Schreiben vom 15. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweizer Sportgericht, die Beschwerde und die Anträge der Beschwerdeführerin "lediglich pendent zu halten", bis die Beschwerdeführerin ihre "Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, namentlich auf Schadenersatz und Genugtuung" gegen die dafür verantwortlichen Personen persönlich "auf anderem Weg" durchgesetzt habe. Sie begründete dieses Ersuchen unter anderem sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin nicht den massgeblichen Regularien unterstellt sei und sich an den "Aktivitäten" des Sportgerichts "nicht beteiligen" werde.