15. Mit Schreiben vom 12. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung der Beschwerde und informierte sie unter anderem über die Bestellung des Gerichts, die zuständigen Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde den Parteien eine Frist bis zum 2. September 2024 gesetzt, um Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.