12. Dem Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass SSI "nach Durchführung von Vorabklärungshandlungen" zum Schluss gelangte, dass die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin keine Ethikverstösse darstellen würden und somit eine Nichteröffnung des Verfahrens zu verfügen sei. 13. SSI verfügte basierend auf ihrer Würdigung am 12. Juli 2024 die Nichteröffnung einer Untersuchung ohne Kostenfolge. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 14. Mit Einschreiben vom 24. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde bezüglich der "Nichteröffnung einer Untersuchung ohne Kostenfolge" ein mit folgenden Anträgen: