{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-06-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-10_2025-06-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-10---Entscheid-vom-02-06-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f775b2c43442458f621e8a4d89715c0f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/E/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:09", "Checksum": "4b5d7e655fe3afbdf1feb72483fad05c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10\n\n41. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dessen, dass\nder Fall in sachlicher Hinsicht zwar wenig Komplexität aufwies, jedoch die Beschwerde aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während dem Verfahren erst zu einem späten\nZeitpunkt als zurückgezogen zu betrachten war und deswegen dem Gericht aufgrund der\nrechtlich teilweise komplexen Fragen und weil eine Hauptverhandlung vorzubereiten war, ein\nerheblicher Aufwand entstanden ist, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer\nSportgericht auf CHF 400 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem\nnicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht auch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 per Videokonferenz durchgeführt werden konnte infolge - unentschuldigten - Fernbleibens der Beschwerdeführerin, dennoch aber von allen berufenen Richterinnen und Richtern vorzubereiten war.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n42. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der\nangeschuldigten Person auferlegt. Bei einer Beschwerde ist diese Bestimmung sinngemäss\nanwendbar, wobei der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden. Die Art. 107 und\n\n7\n108 der ZPO5 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl). Als ergänzendes Recht ist die ZPO\nbeizuziehen (vgl. Art. 26 VerfRegl). Bei Beschwerderückzug gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Das Schweizer Sportgericht kann auch von\nden Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die\nUmstände es rechtfertigen (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n43. Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere des\nUmstandes, dass die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der Beschwerde und ihr anschliessendes Verhalten während des Verfahrens bis zu dessen Rückzug zufolge unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung unnötige Kosten verursacht hat (Siehe Art. 108\nZPO wonach, unnötige Prozesskosten zu bezahlen, hat, wer sie verursacht hat.), werden die\nKosten vollumfänglich in der Höhe von CHF 400 der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n44. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von\nArt. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten\nzu. Dies gilt grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Die vorsitzende Richterin\nstellt jedoch fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der\nSpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung\ndieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab\nund SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.\n\n45. SSI beantragte in der Stellungnahme unter anderem eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1000 (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin. In casu hat SSI nicht substantiiert, ob und inwiefern das Beschwerdeverfahren bei SSI über den gesetzlichen Auftrag\nhinausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird\ndementsprechend abgewiesen.\n\n5\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n8\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI wird abgeschrieben.\n\n2. Das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI wird aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen.\n\n3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 400 festgesetzt und\nvollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 2. Juni 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nSarah Umbricht\nVorsitzende Richterin\n\n9\n"}