{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-06-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-10_2025-06-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-10---Entscheid-vom-02-06-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f775b2c43442458f621e8a4d89715c0f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:52", "Checksum": "392507065d9ce6a4759d13cb09b6d072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10\n\n28. Mit Verfahrensverfügung vom 18. Dezember 2024 stellte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Einladung zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 um 13:30 Uhr\nmitsamt Link zur Videokonferenz zu. In derselben Verfügung wurden die Parteien unter anderem gebeten, dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bis 3. Januar 2025 mitzuteilen,\nwelche Personen/Rechtsvertreter der jeweiligen Partei an der Hauptverhandlung teilnehmen\nwerden. Weiter wurden die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass sich sämtliche\ndem Schweizer Sportgericht nicht bekannten, teilnehmenden Personen innert derselben Frist\nanzumelden haben, die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\ngemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe, die Verhandlung gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl aufgezeichnet werde, sowie dass die Beschwerde bei unentschuldigtem Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl\nals zurückgezogen gelte und abgeschrieben werde. Schliesslich wurden die Parteien mit derselben Verfügung über die technischen und organisatorischen Massnahmen sowie auf den\nAblauf der Hauptverhandlung orientiert.\n\n29. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 informierte Hanjo Schnydrig das Sekretariat des Schweizer Sportgericht, dass er für SSI an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2024 teilnehmen\nwerde.\n\n30. Die Beschwerdeführerin meldete sich innert der mit Verfahrensverfügung vom 18. Dezember\n2024 angesetzten Frist nicht beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts.\n\n31. Am 8. Januar 2024 um 13:30 Uhr fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das\nGericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahm an der Verhandlung\nSSI, vertreten durch Hanjo Schnydrig, teil. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Rechtsvertreter\nwaren nicht anwesend. Ihre Abwesenheit blieb unentschuldigt.\n\n32. Zu Beginn der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht anwesend ist, keine Entschuldigung hierfür vorliegt. Es wies darauf hin, dass in Übereinstimmung\nmit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl somit die Beschwerde als zurückgezogen gelte und das Verfahren\nabgeschrieben werde.\n\n33. Auf Nachfrage nach Bemerkungen dazu merkte SSI sinngemäss an, dass das Verhalten der\nBeschwerdeführer nach Ansicht von SSI bei der Verteilung der Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien.\n\n34. Die Hauptverhandlung wurde um 13:40 Uhr geschlossen.\n\n35. Das vorliegende Verfahren wurde am 12. August 2024 eröffnet. Die allgemeine Frist von vier\nMonaten gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl zur Mitteilung des begründeten Entscheides ist somit\ngrundsätzlich am 12. Dezember 2024 abgelaufen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024\n\n6\nwurde das Verfahren jedoch sistiert und am 5. Dezember 2024 wieder aufgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich nicht zu den vorgeschlagenen Terminen äusserte, wurde\ndie Hauptverhandlung auf den 9. Januar 2025 angesetzt und das Verfahren antragsgemäss\nmit E-Mail vom 10. Januar 2025 rückwirkend verlängert.\n\nIV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen\n36. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von SSI die berufende Partei der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. In diesem Fall wird das Verfahren abgeschrieben (Art. 16 Abs. 2 VerfRegl).\n\n37. Ein Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos, wenn die Beschwerde als zurückgezogen gilt.\nGemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl schreibt diesfalls die vorsitzende Richterin das Verfahren ab\nund entscheidet über die bisher angefallenen Kosten.\n\n38. In casu blieb die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 fern. Beim\nSekretariat des Schweizer Sportgerichts ging bis dahin und bis zum Datum dieses Entscheids\nkeine Entschuldigung ein (vgl. Rz. 32 ff.).\n\n39. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl gilt die Beschwerde damit als zurückgezogen\nund das Verfahren wird gegenstandslos. Die vorsitzende Richterin schreibt dementsprechend\nmit vorliegendem Entscheid das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI gemäss Art. 22\nAbs. 2 VerfRegl in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl ab und befindet über die Kostenfolgen.\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n40. Nach Art. 22 Abs. 2 VerfRegl und Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht\nin seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.\n\n"}