{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-06-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-10_2025-06-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-10---Entscheid-vom-02-06-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f775b2c43442458f621e8a4d89715c0f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:52", "Checksum": "392507065d9ce6a4759d13cb09b6d072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10\n\n 4\nvollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen bis zum 24. Oktober 2024 zur\nStellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Des Weiteren wurde der\nAntrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde \"pendent zu halten, bis sie ihre Ansprüche\nauf anderem Weg geltend gemacht hat\" abgewiesen, unter anderem weil das Gericht keine\nzwingenden Gründe für eine Sistierung sieht und weil es sich beim vorliegenden Verfahren um\nein von einem staatlichen Verfahren unabhängiges Verfahren handelt. Mit derselben Verfügung wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, ihr Einverständnis zu einem Zirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl4 zu erklären (SSI hat dieses Einverständnis sinngemäss bereits mit der Stellungnahme vom 2. September 2024 erklärt). Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl unter Berücksichtigung\nder Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde und dass die Akten auf dem SharePoint abrufbar seien.\n\n21. SSI unterzeichnete am 15. Oktober 2024 die Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024.\n\n22. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 an das Sportgericht verwies SSI auf die \"bisherigen Eingaben\" und verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsbegehren, behielt sich jedoch vor, auf\nallfällige neue Vorbringen der Beschwerdeführerin \"spontan zu reagieren\".\n\n23. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bestätigte den Eingang per E-Mail am selben\nTag.\n\n24. Am 28. Oktober 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass SSI mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 auf die bisherigen Eingaben verwies und\ndie Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024 am 15. Oktober 2024 unterzeichnete, sowie\ndarüber, dass die Beschwerdeführerin sich innerhalb der gesetzten Frist weder vernehmen\nliess noch die Verfahrensverfügung unterzeichnete. Mit demselben Schreiben wies der Direktor die Parteien darauf hin, dass mit Beschwerde vom 27. September 2024 der Nichteröffnungsentscheid von SSI vom 12. Juli 2024 in derselben Angelegenheit durch B._____ angefochten worden sei (Verfahren SSG 2024/E/26), dass gemäss dem Schreiben vom 28. Oktober 2024 im Verfahren SSG 2024/E/26 der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt\nworden sei, Parteistellung zu beantragen, und dass angesichts des hängigen Verfahrens SSG\n2024/E/26 B._____ v. SSI und der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen das vorliegende\nBeschwerdeverfahren bis zum 12. Dezember 2024 sistiert werde.\n\n25. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts\ndie Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren SSG 2024/E/26 innert der\ngesetzten Frist keine Parteistellung beantragt habe, somit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entfalle und das Verfahren SSG 2024/E/10 fortgesetzt werde. Mit demselben\nSchreiben wurden die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin innert der mit Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024 angesetzten Frist bis 24.\nOktober 2024 nicht geäussert und somit ihr Einverständnis nicht erklärt habe, sowie dass das\nGericht daher und in Übereinstimmung mit Art. 20 VerfRegl und Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 und\nAbs. 3 VerfRegl eine Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz durchführen werde. Die\nParteien wurden mit demselben Schreiben aufgefordert, bis 11. Dezember 2024 ihre Verfügbarkeit zu den vorgeschlagenen Terminen mitzuteilen oder bei Verhinderung an sämtlichen\nTerminen dies zu begründen. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das\nGericht nach Ablauf der vorgenannten Frist gestützt auf Art. 15 Abs. 1 VerfRegl eine Hauptverhandlung ansetzen werde, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl die Berufung als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben werde, wenn die berufende Partei\n\n4\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n\n5\nunentschuldigt fernbleibe und dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe.\n\n26. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts teilte SSI\nmit, dass Hanjo Schnydrig von SSI am 8. Januar 2025 für eine Verhandlung zur Verfügung\nstehe.\n\n27. Die Beschwerdeführerin teilte ihre Verfügbarkeit nicht innert der mit Verfahrensverfügung vom\n5. Dezember 2024 angesetzten Frist bis 11. Dezember 2024 mit.\n\n"}