{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-06-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-10_2025-06-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-10---Entscheid-vom-02-06-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f775b2c43442458f621e8a4d89715c0f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:52", "Checksum": "392507065d9ce6a4759d13cb09b6d072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10\n\n13. SSI verfügte basierend auf ihrer Würdigung am 12. Juli 2024 die Nichteröffnung einer Untersuchung ohne Kostenfolge.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n14. Mit Einschreiben vom 24. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde bezüglich der\n\"Nichteröffnung einer Untersuchung ohne Kostenfolge\" ein mit folgenden Anträgen:\n\n\"Es seien die Kostenfolgen der Nichteröffnungsentscheidung der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity (SSI) quantitativ zu bestimmen und die Verfahrenskosten der oder den meldenden Personen aufzuerlegen; der angeschuldigten Person sei eine angemessene\nVerfahrensentschädigung, mindestens CHF 15 000 zzgl. MwSt, zu bezahlen und diese\nder oder den meldenden Personen aufzuerlegen. Eventualiter seien die bezifferten Verfahrenskosten von SSI zu tragen, und die der angeschuldigten Person zu bezahlende\nVerfahrensentschädigung sei beziffert ebenfalls von SSI zu tragen;\n\nEs seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens SSI aufzuerlegen, und es sei SSI zu\nverpflichten, der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.\"\n\nsowie folgenden Antrag:\n\n\"Es wird deshalb beantragt, die Original-Akten ohne Anonymisierungen und Schwärzungen von SSI vollständig herausgeben zu lassen.\" (Rz.3)\n\n15. Mit Schreiben vom 12. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht die Parteien über die Einreichung der Beschwerde und informierte sie unter anderem über die Bestellung des Gerichts, die zuständigen Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel\nmit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde den Parteien eine Frist bis zum 2.\nSeptember 2024 gesetzt, um Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.\n\n3\n16. Mit Schreiben vom 15. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweizer Sportgericht, die Beschwerde und die Anträge der Beschwerdeführerin \"lediglich pendent zu halten\", bis die Beschwerdeführerin ihre \"Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, namentlich\nauf Schadenersatz und Genugtuung\" gegen die dafür verantwortlichen Personen persönlich\n\"auf anderem Weg\" durchgesetzt habe. Sie begründete dieses Ersuchen unter anderem sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin nicht den massgeblichen Regularien unterstellt\nsei und sich an den \"Aktivitäten\" des Sportgerichts \"nicht beteiligen\" werde.\n\n17. Mit Schreiben vom 30. August 2024 informierte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts\ndie Parteien über den Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 15. August 2024\nund das darin enthaltene Ersuchen der Beschwerdeführerin. Mit demselben Schreiben setzte\ndas Sekretariat des Schweizer Sportgerichts der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 4. September 2024 um zum erwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin, und insbesondere deren Ersuchen, Stellung zu nehmen.\n\n18. Am 2. September 2024 reichte SSI eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten.\n2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. Subeventualiter sei der Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten an die\nmeldende(n) Person(en) gutzuheissen und im Übrigen die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin.\nZudem stellt Swiss Sport Integrity die folgenden prozessualen Anträge:\n5. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zu verzichten und aus\nprozessökonomischen Gründen sei ein Zirkularentscheid zu fällen.\n6. Der nachträglich eingereicht Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. August\n2024, dass Beschwerde und Anträge lediglich pendent zu halten seien, bis sie\nichre Ansprüche anderweitig durchgesetzt hat, sei abzuweisen.\"\n\nSSI führte unter anderem aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine mutwillige\nProzessführung dar, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Überdies sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, weil sie unbegründet sei und weil weder im Ethik-Sta-\ntut noch das Verfahrensreglement von SSI3 für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer\n\"Verfahrensentschädigung\" vorsehen würden.\n\n19. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bestätigte den Eingang der Stellungnahme per\nE-Mail am selben Tag.\n\n20. Am 10. Oktober 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung\nunter anderen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 24. Oktober 2024 zu unterzeichnen, wobei die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass es ihnen frei stehe, die Beschwerde zurück zu ziehen, falls sie der Ansicht seien, dass das Schweizer Sportgericht nicht\nzuständig sei für die Beurteilung der eingereichten Beschwerde. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien unter anderem darüber informiert, dass das Gericht die Untersuchung als\n\n3\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).\n\n"}