{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-06-02", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-10_2025-06-02.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-10---Entscheid-vom-02-06-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "f775b2c43442458f621e8a4d89715c0f"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 02.06.2025 SSG 2024/E/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:52", "Checksum": "392507065d9ce6a4759d13cb09b6d072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 02.06.2025 SSG 2024/E/10\n\nSSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzende Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn\n\nIn der Sache zwischen\n\nA._____\nvertreten durch Prof. Dr. Urs Scherrer und Dr. Rafael Brägger, c/o Sport Science Dr. Scherrer\n\n- Beschwerdeführerin -\n\nund\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Hanjo Schnydrig und Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst\n\n- Beschwerdegegnerin -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. A._____ (\"Beschwerdeführerin\") (geb. 1961), war Trainerin beim Y._____ (Eiskunstlauf).\n\n2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Beschwerdegegnerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n3. Die Beschwerdeführerin und SSI werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen die Kostenfolgen eines Nichteröffnungsentscheides von SSI, welcher nach Abschluss einer Vorabklärung im Sinne des Swiss\nOlympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 (\"Ethik-Statut\") erging.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen\nEingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die\nBeurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Meldung betreffend potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut\n\n6. Am 7. Dezember 2023 ging bei SSI eine Meldung mit dem Betreff \"Eiskunstlauf - Y._____\" ein\n(Meldung Nr. 672) betreffend verschiedener \"ethischer Verstösse und Machtmissbrauch\"\ndurch die Beschwerdeführerin, welche von SSI selben Tags bestätigt wurde.\n\n7. Den Akten ist unter anderem zu entnehmen, dass SSI darüber informiert wurde, dass die Trai-\nner-Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde, sich in der Folge \"viele dieser\n[von den erhobenen Anschuldigungen] selbst Betroffenen\" bereit erklärten, weiterhin mit der\nBeschwerdeführerin zusammenzuarbeiten, dass der Vorstand des Y._____ deshalb von einigen Eltern \"für diesen Entscheid [der Beschwerdeführerin zu kündigen] angegriffen\" worden\nsei und dass schriftliche Beweismittel später folgen würden.\n\n8. Mit Nachricht vom 8. Dezember 2023 wurde SSI unter anderem informiert, dass am Abend\ndes 7. Dezembers 2023 ein Elterninformationsabend \"bezüglich der Auflösung der Trainervereinbarung mit A._____\" abgehalten worden sei, dass sich in diesem Rahmen rund 21 Läufer\noder Läuferinnen beschwert hätten, wieder mit der Beschwerdeführerin trainieren wollen\nwürden, dass anlässlich des Informationsabends nur wenige Beispiele genannt worden seien,\nwelche zur Auflösung der Trainer-Vereinbarung geführt hätten und schliesslich dass eine\ngrosse Unstimmigkeit und Unzufriedenheit entstanden sei. Weiter wurde mit derselben\nNachricht an SSI mitgeteilt, dass \"einige gute Läuferinnen\" den Verein verlassen hätten, \"weil\nsie es einfach nicht mehr hätten ertragen können.\", wobei diese Austritte nicht von den betreffenden Eltern dokumentiert worden seien und diese kein offizielles Feedback geben wollen\nwürden.\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\nB. Vorabklärungen von SSI\n\n9. Am 14. und 21. Dezember 2023 bat SSI unter anderem um Übermittlung der erwähnten\nschriftlichen Beweismittel, welche am 14. Januar 2024 bei SSI eingingen. Die eingereichten\nBeweismittel hätten \"grossmehrheitlich\" die Vorwürfe konkretisiert.\n\n10. Am 2. Februar 2024 seien SSI weitere Informationen mündlich übermittelt worden. Im Wesentlichen habe es sich um Konkretisierungen von bereits bekannten \"Umständen\" gehandelt. Ergänzend sei SSI etwa zugetragen worden, dass der Vorstand des Y._____ nach der Entlassung der Beschwerdeführerin allen (anderen) Trainerinnen aus dem Trainerteam der Beschwerdeführerin neue Verträge angeboten habe, wobei zwei Trainerinnen dieses Angebot\nabgehlehnt hätten und \"viele Läufer\" mit der Beschwerdeführerin \"mitgegangen\" seien.\n\n11. Am 26. April 2024 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin durch SSI statt.\n\n12. Dem Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass SSI \"nach Durchführung von Vorabklärungshandlungen\" zum Schluss gelangte, dass die Vorwürfe gegen die\nBeschwerdeführerin keine Ethikverstösse darstellen würden und somit eine Nichteröffnung\ndes Verfahrens zu verfügen sei.\n\n"}