85. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die angeschuldigte Person keine Anträge zum Antrag von SSI auf eine Busse von CHF 250 unterbreitete, betrachtet der Einzelrichter eine Busse von CHF 250.00 als angemessen. 3 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni 2015, SR 415.1 (IBSG). 13 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten