83. SSI beantragte, es sei eine Busse von CHF 250 gegen die angeschuldigte Person zu verhängen (Rechtsbegehren Ziff. 8). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet. 84. Gemäss Art. 10.10 Doping-Statut 2015 kann die DK Geldbussen aussprechen. Einen Rahmen, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, sieht das Doping-Statut 2015 nicht vor. Das Doping-Statut 2022 hält in Art. 10.12 demgegenüber fest, dass eine Geldbusse dem Einkommen angemessen sein soll und bis CHF 200'000.00 betragen kann.