76. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit der angeschuldigten Person. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass A.________ minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.