11 69. Der angeschuldigten Person ging es bei der Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen nicht um den sportlichen, sondern viel mehr um einen sozialen Aspekt und er hatte keine sportlichen Ambitionen. Zudem fällt ins Gewicht, dass die angeschuldigte Person im vorliegenden Verfahren stets kooperierte und die Verletzung des Teilnahmeverbots anerkannte. 70. Unter diesen Umständen erachtet es der Einzelrichter als angemessen, gegen die angeschuldigte Person für die Verletzung des Teilnahmeverbots bloss eine Verwarnung ohne Sperre auszusprechen.