67. Mit Bezug zur Verletzung des Teilnahmeverbots gemäss Art. 10.14.1 des Doping-Statuts 2022 durch die Teilnahme am Wettkampf vom 3. Juli 2022 beantragt SSI keine Verlängerung der Sperre gegen den Angeschuldigten, sondern nur eine Verwarnung (Rechtsbegehren Ziff. 5). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.