66. Mit Bezug zur Verletzung des Teilnahmeverbots gemäss Art. 10.11.3.1 des Doping-Statuts 2015 durch die Teilnahme am Wettkampf vom 7. Juli 2019 argumentiert SSI, die Nichteinhaltung einer vorläufigen Sperre stelle per se keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Best- immungen dar, der zu einer Sanktion führen könne. Daher könne wegen der Teilnahme am Wettkampf am 7. Juli 2019 keine Sperre verhängt werden.