64. Die angeschuldigte Person kann im vorliegenden Fall auch nicht vorbringen, er sei sich nicht bewusst gewesen, mit der Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen gegen sein Teilnahmeverbot zu verstossen, da er gemäss seinen eigenen Angaben wusste, dass er mit der Teilnahme gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot verstösst. 65. Im Ergebnis ist erstellt, dass die angeschuldigte Person gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 verstossen hat. C. Konsequenzen und Sanktionen 1. Sperre oder Verwarnung