VI. Anwendbares Recht 49. Vorliegend steht die Beurteilung der Verletzung eines Teilnahmeverbots in den Jahren 2019 und 2022 in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich gemäss Art. 23.1 des Doping-Sta- tuts 2015 und gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts 2022 gegeben ist. 50. Während der von der DK am 31. Januar 2020 angeordneten vierjährigen Sperre galt für die angeschuldigte Person ein Teilnahmeverbot.