Gemäss Art. 30 Abs. 2 VerfRegl ist das Schweizer Sportgericht somit zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zuständig. 48. Im Übrigen haben die Parteien zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfälle schriftlich materiell Stellung genommen und keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erhoben.