46. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b. SpoFöV erlässt die Stiftung Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen. In diesem Sinne hat die Stiftung Schweizer Sportgericht per 1. Juli 2024 das VerfRegl erlassen. Dieses ersetzt das bisherige Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022 und findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl).