Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic sieht schliesslich vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem