V. Zuständigkeit 44. Als Dachverband der Schweizer Sportverbände ist Swiss Olympic gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. a. SpoFöV dazu verpflichtet, eine unabhängige Disziplinarstelle zu schaffen, die die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen beurteilt und die in den Reglementen von Swiss Olympic vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen ausspricht.