42. Schliesslich beantragt SSI, die Verfahrenskosten seien der angeschuldigten Person aufzuerlegen, zumindest aber nicht SSI. B. Die Position der angeschuldigten Person 43. Die angeschuldigte Person anerkannte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. August 2023 die Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen und stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, an diesen bloss spontan und ohne jegliche sportlichen Ambitionen, aber doch mit dem Wissen, damit gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot zu verstossen, teilgenommen zu haben.