41. SSI verweist diesbezüglich auf den Entscheid der DK vom 9. Dezember 2022 i.S. A.O., in welchem die angeschuldigte Person zur Bezahlung einer Parteientschädigung an SSI in der Höhe von CHF 750 verurteilt worden sei, sowie auf den Entscheid des Schweizer Sportgerichts vom 11. Januar 2024 i.S. L.S., J.R. und H.R., in welchem die angeschuldigten Personen solidarisch zur Bezahlung einer Parteientschädigung an SSI in der Höhe von CHF 2'000 verurteilt worden seien. In beiden Fällen sei SSI nicht anwaltlich vertreten gewesen.