Dass SSI anwaltlich vertreten sein müsse, um Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu haben, sei explizit nicht aufgeführt und damit keine Voraussetzung dafür. Die von SSI im vorliegenden Verfahren beantragte Parteientschädigung in der pauschalen Höhe von CHF 750 entspreche denn auch der langjährigen, konstanten Praxis und Rechtsprechung der ehemaligen DK, welche auch bereits vom Schweizer Sportgericht übernommen worden sei.