40. Zum Anspruch auf Parteientschädigung unterbreitet SSI, es sei in Art. 25 Abs. 4 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (VerfRegl) explizit festgehalten, dass SSI einen Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zustehe. Dass SSI anwaltlich vertreten sein müsse, um Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu haben, sei explizit nicht aufgeführt und damit keine Voraussetzung dafür.