39. SSI beruft sich schliesslich auf Art. 10.15 des Doping-Statuts, wonach jede Sanktionierung mit einer automatischen Veröffentlichung nach Art. 14.3 einhergehe. Die Veröffentlichung bestehe gemäss Art. 14.3.4 zumindest darin, die erforderlichen Informationen auf der Webseite von SSI auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren (Name des Athleten, Art des Verstosses sowie Dauer der Sperre) und sie dort für die Dauer der verhängten Sperre zu belassen. Diese Verpflichtung ergebe sich zudem aus der bundesrechtlichen Bestimmung