38. SSI beantragt sodann beruhend auf Art. 10.12 Doping-Statuts 2022 eine Busse gegen die angeschuldigte Person. Gemäss der zitierten Bestimmung könne für Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen des Angeschuldigten angemessene Geldbusse verhängt werden. Die angeschuldigte Person habe zwar mit geringem Verschulden, aber dennoch bewusst gegen das Teilnahmeverbot verstossen. Die Höhe der Busse sei von der DK festzulegen, solle aber mindestens CHF 250 betragen.