Er habe den Wettkampf mit Badehose und mit einem Mountainbike bestritten und es sei für ihn nicht um den sportlichen, sondern viel mehr um einen sozialen Aspekt gegangen. Aufgrund dessen sei die Schwere des Verschuldens als gering zu qualifizieren, weshalb eine Verwarnung ohne erneute Sperre eine angemessene Sanktion sei.