6 Art. 10.11.3.1 des Doping-Statuts 2015 nicht an die endgültige, am 31. Januar 2020 ausgesprochenen Sperre angerechnet werden dürfen. Der Verstoss gegen die provisorische Sperre sei jedoch weder SSI noch der DK zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 31. Januar 2020 bekannt gewesen, weshalb die provisorische Sperre an die definitive Sperre angerechnet worden sei. Der Verstoss gegen die provisorische Sperre könne in diesem Zusammenhang nicht zu weiteren Sanktionen führen.