lm selben Absatz werde zudem auch festgehalten, dass der Athlet versichert, keine Verstösse gegen Anti-Doping Bestimmungen begangen zu haben. Folglich sei die Veranstalterin als internationale Veranstalterin im Sinne von Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 zu qualifizieren. 3. Zu den Sanktionen