Darauf beruhend beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person, es sei im Rahmen der Anträge von SSI zu entscheiden und nebst Kostenfolge eine Verwarnung und maximal eine Busse in der Höhe von CHF 250 aufzuerlegen. Schliesslich erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person den Verzicht auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. 23. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 setzte der Einzelrichter den Parteien eine Frist von fünf Arbeitstagen, d.h. bis zum 14. Februar 2025, um Anträge zur Sanktionsfrage zu stellen.