erklärte der Vertreter der angeschuldigten Person mit Schreiben datiert vom 27. Januar 2025, eingegangen am 30. Januar 2025, auf eine ausführliche Stellungnahme zu den Anträgen zu verzichten und verwies mit Bezug auf den Sachverhalt auf die Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 24. August 2023 sowie auf die nicht bestrittene Sachverhaltsdarstellung von SSI vom 22. Dezember 2023. Darauf beruhend beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person, es sei im Rahmen der Anträge von SSI zu entscheiden und nebst Kostenfolge eine Verwarnung und maximal eine Busse in der Höhe von CHF 250 aufzuerlegen.