20. Weiter wurde den Parteien Frist bis zum 24. Januar 2025 angesetzt, um schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Parteien wurden überdies auf die Möglichkeit eines Beistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen. 21. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 beantragte der Vertreter der angeschuldigten Person Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2025.