{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-43_2025-02-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-43---Entscheid-vom-27-02-2025.pdf", "Checksum": "95541dcd62dbbe7e131dd3d628e1b489"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "54c11906f429babd169c1042a42747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43\n\n75. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen, obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht. Zusätzlich ist\nArt. 34 Abs. 3 IBSG zu berücksichtigen, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von\nDoping die Namen sanktionierter Sportlerinnen und Sportler während der Dauer ihres Ausschlusses auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI\ndirekt; das Schweizer Sportgericht hat diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis.\n\n76. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie etwa die Minderjährigkeit der angeschuldigten Person. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen\nVerstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass A.________ minderjährig,\nschutzbedürftig oder Freizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.\n\n12\n77. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den\ngeltenden Bestimmungen, insbesondere dem Doping-Statut sowie Art. 34 Abs. 3 IBSG3. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich\neine Anweisung erteilen.\n\n78. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.\n\n3. Annulation von Ergebnissen\n\n79. SSI beantragt, es seien die während der Dauer der Sperre durch A.________ erzielte Ergebnisse anlässlich der Ausführungen 2019 und 2022 der DATEV Challenge Roth mit allen daraus\nentstehenden Konsequenzen zu annullieren (Rechtsbegehren Ziff. 7). Die angeschuldigte\nPerson hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf\nArbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.\n\n80. Gemäss Art. 10.12.3 des Doping-Statuts 2015 und Art. 10.14.3 des Doping-Statuts 2022 werden die Ergebnisse einer Teilnahme annulliert, wenn ein gesperrter Athlet oder eine andere\ngesperrte Person gegen ein Teilnahmeverbot während der Sperre verstösst.\n\n81. Da die angeschuldigte Person mit der Teilnahme an den Ausführungen 2019 und 2022 der\nDATEV Challenge Roth unbestritten gegen ein Teilnahmeverbot verstossen hat, sind seine\nErgebnisse in diesen Wettkämpfen zu annullieren.\n\n82. Der Organisator des Wettkampfs, die Teamchallenge GmbH in Roth, soll deshalb darüber\ninformiert werden, dass die Ergebnisse des Angeschuldigten annulliert werden müssen. Insbesondere sind die auf der Webseite der DATEV Challenge Roth ersichtlichen Platzierungen\ndes Angeschuldigten an der DATEV Challenge Roth 2019 und 2022 zu löschen.\n\n4. Busse\n\n83. SSI beantragte, es sei eine Busse von CHF 250 gegen die angeschuldigte Person zu verhängen\n(Rechtsbegehren Ziff. 8). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter\nam 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage\nkeine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.\n\n84. Gemäss Art. 10.10 Doping-Statut 2015 kann die DK Geldbussen aussprechen. Einen Rahmen, in dem sich eine Busse zu bewegen hat, sieht das Doping-Statut 2015 nicht vor. Das\nDoping-Statut 2022 hält in Art. 10.12 demgegenüber fest, dass eine Geldbusse dem Einkommen angemessen sein soll und bis CHF 200'000.00 betragen kann.\n\n85. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndass die angeschuldigte Person keine Anträge zum Antrag von SSI auf eine Busse von\nCHF 250 unterbreitete, betrachtet der Einzelrichter eine Busse von CHF 250.00 als angemessen.\n\n3\nBundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni\n2015, SR 415.1 (IBSG).\n\n13\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n86. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über\ndie Kosten des Verfahrens.\n\n87. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere, dass der Fall\nsowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies und, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750.00\nfestgelegt.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n88. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO4 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n89. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n90. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten nationalen Sportorganisation kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4\nVerfRegl nicht für SSI.\n\n91. SSI beantragte einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 750.00.\n\n"}