{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-43_2025-02-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-43---Entscheid-vom-27-02-2025.pdf", "Checksum": "95541dcd62dbbe7e131dd3d628e1b489"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "54c11906f429babd169c1042a42747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43\n\n62. Die angeschuldigte Person anerkennt die Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen und\nstellt sich auf den Standpunkt, an diesen bloss spontan und ohne jegliche sportlichen Ambitionen, aber doch mit dem Wissen, damit gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot\nzu verstossen, teilgenommen zu haben.\n\n63. Gemäss Art. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 darf ein gesperrter Athlet während seiner Sperre „in keiner Eigenschaft“ an Wettkämpfen teilnehmen.\nDie zitierten Bestimmungen differenzieren nicht, ob ein Athlet sportliche Ambitionen hat\noder nicht.\n\n64. Die angeschuldigte Person kann im vorliegenden Fall auch nicht vorbringen, er sei sich nicht\nbewusst gewesen, mit der Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen gegen sein Teilnahmeverbot zu verstossen, da er gemäss seinen eigenen Angaben wusste, dass er mit der Teilnahme gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot verstösst.\n\n65. Im Ergebnis ist erstellt, dass die angeschuldigte Person gegen das Teilnahmeverbot gemäss\nArt. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 verstossen hat.\n\nC. Konsequenzen und Sanktionen\n\n1. Sperre oder Verwarnung\n\n66. Mit Bezug zur Verletzung des Teilnahmeverbots gemäss Art. 10.11.3.1 des Doping-Statuts\n2015 durch die Teilnahme am Wettkampf vom 7. Juli 2019 argumentiert SSI, die Nichteinhaltung einer vorläufigen Sperre stelle per se keinen Verstoss gegen die Anti-Doping-Best-\nimmungen dar, der zu einer Sanktion führen könne. Daher könne wegen der Teilnahme am\nWettkampf am 7. Juli 2019 keine Sperre verhängt werden.\n\n67. Mit Bezug zur Verletzung des Teilnahmeverbots gemäss Art. 10.14.1 des Doping-Statuts\n2022 durch die Teilnahme am Wettkampf vom 3. Juli 2022 beantragt SSI keine Verlängerung\nder Sperre gegen den Angeschuldigten, sondern nur eine Verwarnung (Rechtsbegehren\nZiff. 5). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der vom Einzelrichter am 7. Februar 2024\nangesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.\n\n68. Verstösst ein gesperrter Athlet gegen das Teilnahmeverbot gemäss Art. 10.14.1 des Doping-\nStatuts 2022, wird am Ende der ursprünglichen Sperre eine erneute Sperre angehängt, die\ngenauso lang sein kann wie die ursprüngliche Sperre. Alternativ kann gemäss Art. 10.14.1\ndes Doping-Statuts 2022 auch nur eine Verwarnung ohne Sperre angeordnet werden.\n\n11\n69. Der angeschuldigten Person ging es bei der Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen nicht\num den sportlichen, sondern viel mehr um einen sozialen Aspekt und er hatte keine sportlichen Ambitionen. Zudem fällt ins Gewicht, dass die angeschuldigte Person im vorliegenden\nVerfahren stets kooperierte und die Verletzung des Teilnahmeverbots anerkannte.\n\n70. Unter diesen Umständen erachtet es der Einzelrichter als angemessen, gegen die angeschuldigte Person für die Verletzung des Teilnahmeverbots bloss eine Verwarnung ohne Sperre\nauszusprechen.\n\n2. Veröffentlichung der Sanktion\n\n71. SSI beantragt, es sei die Veröffentlichung der Sanktion durch SSI gemäss Art. 14.3 Doping-\nStatut 2015 anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 6). Die angeschuldigte Person hat im Rahmen\nder vom Einzelrichter am 7. Februar 2024 angesetzten Frist von fünf Arbeitstagen für Anträge zur Sanktionsfrage keine Anträge zu diesem Rechtsbegehren unterbreitet.\n\n72. Das Doping-Statut enthält Bestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, einschliesslich der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Publikation. Allerdings besitzt das\nSchweizer Sportgericht keine Kompetenz, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form\nSSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen.\n\n73. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem\nEntscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut entfällt die in Art. 14.3.2 Do-\nping-Statut vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung, wenn die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder Freizeitsportler ist. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und\ndarf keine Namensnennung enthalten.\n\n74. Ebenso hat die Feststellung des Schweizer Sportgerichts, dass kein Verstoss gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt, unmittelbare Auswirkungen auf die Veröffentlichung des\nEntscheids. In einem solchen Fall darf eine Veröffentlichung nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut). Stellt das Schweizer Sportgericht\nhingegen einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über\nden Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping-Statut).\n\n"}