{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-43_2025-02-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-43---Entscheid-vom-27-02-2025.pdf", "Checksum": "95541dcd62dbbe7e131dd3d628e1b489"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "54c11906f429babd169c1042a42747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43\n\n40. Zum Anspruch auf Parteientschädigung unterbreitet SSI, es sei in Art. 25 Abs. 4 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (VerfRegl) explizit festgehalten, dass SSI einen Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zustehe.\nDass SSI anwaltlich vertreten sein müsse, um Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu haben,\nsei explizit nicht aufgeführt und damit keine Voraussetzung dafür. Die von SSI im vorliegenden Verfahren beantragte Parteientschädigung in der pauschalen Höhe von CHF 750 entspreche denn auch der langjährigen, konstanten Praxis und Rechtsprechung der ehemaligen\nDK, welche auch bereits vom Schweizer Sportgericht übernommen worden sei.\n\n41. SSI verweist diesbezüglich auf den Entscheid der DK vom 9. Dezember 2022 i.S. A.O., in welchem die angeschuldigte Person zur Bezahlung einer Parteientschädigung an SSI in der Höhe\nvon CHF 750 verurteilt worden sei, sowie auf den Entscheid des Schweizer Sportgerichts\nvom 11. Januar 2024 i.S. L.S., J.R. und H.R., in welchem die angeschuldigten Personen solidarisch zur Bezahlung einer Parteientschädigung an SSI in der Höhe von CHF 2'000 verurteilt\nworden seien. In beiden Fällen sei SSI nicht anwaltlich vertreten gewesen.\n\n42. Schliesslich beantragt SSI, die Verfahrenskosten seien der angeschuldigten Person aufzuerlegen, zumindest aber nicht SSI.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n43. Die angeschuldigte Person anerkannte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. August\n2023 die Teilnahme an den fraglichen Wettkämpfen und stellte sich zusammengefasst auf\nden Standpunkt, an diesen bloss spontan und ohne jegliche sportlichen Ambitionen, aber\ndoch mit dem Wissen, damit gegen das gegen ihn bestehende Teilnahmeverbot zu verstossen, teilgenommen zu haben.\n\nV. Zuständigkeit\n44. Als Dachverband der Schweizer Sportverbände ist Swiss Olympic gemäss Art. 72g Abs. 1\nlit. a. SpoFöV dazu verpflichtet, eine unabhängige Disziplinarstelle zu schaffen, die die ihr\nvon der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen beurteilt und die in den Reglementen von Swiss Olympic vorgesehenen\nSanktionen oder Massnahmen ausspricht.\n\n45. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV hat Swiss Olympic\nper 1. Juli 2024 die Stiftung Schweizer Sportgericht gegründet. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der\nStatuten von Swiss Olympic (Version vom 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung\nSchweizer Sportgericht\". Weiter bestimmt Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic,\ndass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut\ndes Schweizer Sports angetragen werden. Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic\nsieht schliesslich vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in\nnoch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem\n\n8\nEthik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist\".\n\n46. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b. SpoFöV erlässt die Stiftung Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen. In diesem Sinne hat die Stiftung Schweizer Sportgericht per 1. Juli 2024 das VerfRegl erlassen.\nDieses ersetzt das bisherige Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022\nund findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer\nSports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Das Schweizer\nSportgericht ist für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl\neröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Gemäss Art. 11 Abs. 1\nVerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit.\n\n47. Vorliegend geht es um potenzielle Verstösse der angeschuldigten Person aus dem Jahr 2019\ngegen das Doping-Statut 2015 und aus dem Jahr 2022 gegen das Doping-Statut 2022, mithin\num die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Dopingverstössen im Sinne von\nArt. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic. Das Verfahren wurde von\nSSI mit ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 22. Dezember 2023 an\ndie damalige DK eingeleitet. Gemäss Art. 30 Abs. 2 VerfRegl ist das Schweizer Sportgericht\nsomit zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle zuständig.\n\n48. Im Übrigen haben die Parteien zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfälle schriftlich materiell Stellung genommen und keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts erhoben.\n\nVI. Anwendbares Recht\n49. Vorliegend steht die Beurteilung der Verletzung eines Teilnahmeverbots in den Jahren 2019\nund 2022 in Frage, weshalb der zeitliche Geltungsbereich gemäss Art. 23.1 des Doping-Sta-\ntuts 2015 und gemäss Art. 25.1 des Doping-Statuts 2022 gegeben ist.\n\n"}