{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-43_2025-02-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-43---Entscheid-vom-27-02-2025.pdf", "Checksum": "95541dcd62dbbe7e131dd3d628e1b489"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "54c11906f429babd169c1042a42747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43\n\n35. Weiter stellt sich SSI auf den Standpunkt, gemäss Art. 10.14.3 Doping-Statut 2022 könne als\nzusätzliche Sanktion eine Verwarnung ohne Sperre oder eine erneute Sperre gegen den\nAthleten verhängt werden, die am Ende der ursprünglichen Sperre angehängt werde und\ngenauso lang sein könne wie die ursprüngliche Sperre. Zudem könne die Verwarnung ohne\nSperre bzw. neue Sperre entsprechend der Schwere des Verschuldens des Athleten angepasst werden.\n\n36. Mit Bezug zur Teilnahme am Wettkampf vom 7. Juli 2019 argumentiert SSI, die vorläufige\nSperre gegen die angeschuldigte Person vom 3. Juli 2019 hätte grundsätzlich und gemäss\n\n6\nArt. 10.11.3.1 des Doping-Statuts 2015 nicht an die endgültige, am 31. Januar 2020 ausgesprochenen Sperre angerechnet werden dürfen. Der Verstoss gegen die provisorische\nSperre sei jedoch weder SSI noch der DK zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 31. Januar\n2020 bekannt gewesen, weshalb die provisorische Sperre an die definitive Sperre angerechnet worden sei. Der Verstoss gegen die provisorische Sperre könne in diesem Zusammenhang nicht zu weiteren Sanktionen führen. SSI verweist in diesem Sinne auf den Entscheid\nCAS 2018/A/6025, wonach die Nichteinhaltung einer vorläufigen Sperre per se keinen\nVerstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstelle, der zu einer zusätzlichen Sanktion\nführen könne. Daher könne wegen der Teilnahme am Wettkampf am 7. Juli 2019 keine\nSperre verhängt werden.\n\n37. Im Unterschied zum Wettkampf vom 7. Juli 2019 habe die Teilnahme am Wettkampf vom\n3. Juli 2022 nicht während der vorsorglichen, sondern der definitiven Sperre stattgefunden.\nSSI stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der Angeschuldigte habe als gesperrter Athlet wissen müssen, dass er für jegliche Sportarten gesperrt ist und folglich nicht an der\nDATEV Challenge Roth teilnehmen durfte, zumal in den AGB der DATEV Challenge Roth unter\nArt. 6 festgehalten werde, dass der Teilnehmer am Wettkampf den Anti Doping Code (ADC)\nder DTU, den Nationalen Anti Doping Code der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) sowie den Code der World Anti Doping Agency (WADA) als für ihn verbindlich anerkennt. Gemäss den Aussagen des Organisators habe sich die angeschuldigte Person für die DATEV\nChallenge Roth 2022 zwar nicht eigenständig angemeldet, weshalb er den Regularien (Ausschreibung 2022, AGB, Wettkampfbestimmungen, sonstige Ordnung und Bestimmungen\nder DTU) nicht explizit zugestimmt habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person diese Bestimmungen kannte, da er sie bereits für frühere Austragungen\nerhalten und akzeptiert hatte. Des Weiteren seien diese Unterlagen auf der Homepage des\nVeranstalters jederzeit einsehbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2023\nhabe die angeschuldigte Person zudem bestätigt, er habe gespürt, dass SSI von seiner Teilnahme erfahren werde. Dies sei zumindest ein Indiz, dass er sich bewusst war, dass er nicht\nan diesem Wettkampf hätte teilnehmen dürfen. Er habe somit gewusst, dass er für den\nWettkampf nicht startberechtigt war, und habe folglich vorsätzlich gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre verstossen. Sein primäres Ziel sei jedoch nicht gewesen, am Wettkampf teilzunehmen, sondern einen ehrenamtlichen Helfereinsatz zu leisten. Es sei eine\nspontane Entscheidung gewesen, am Wettkampf teilzunehmen. Er habe nicht einmal die\nrichtige Ausrüstung dabeigehabt, um an einem solchen Sportanlass teilzunehmen. Er habe\nden Wettkampf mit Badehose und mit einem Mountainbike bestritten und es sei für ihn\nnicht um den sportlichen, sondern viel mehr um einen sozialen Aspekt gegangen. Aufgrund\ndessen sei die Schwere des Verschuldens als gering zu qualifizieren, weshalb eine Verwarnung ohne erneute Sperre eine angemessene Sanktion sei.\n\n38. SSI beantragt sodann beruhend auf Art. 10.12 Doping-Statuts 2022 eine Busse gegen die\nangeschuldigte Person. Gemäss der zitierten Bestimmung könne für Verstösse gegen die\nAnti-Doping-Bestimmungen zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen des Angeschuldigten angemessene Geldbusse verhängt werden. Die angeschuldigte Person habe zwar mit\ngeringem Verschulden, aber dennoch bewusst gegen das Teilnahmeverbot verstossen. Die\nHöhe der Busse sei von der DK festzulegen, solle aber mindestens CHF 250 betragen.\n\n39. SSI beruft sich schliesslich auf Art. 10.15 des Doping-Statuts, wonach jede Sanktionierung\nmit einer automatischen Veröffentlichung nach Art. 14.3 einhergehe. Die Veröffentlichung\nbestehe gemäss Art. 14.3.4 zumindest darin, die erforderlichen Informationen auf der Webseite von SSI auf der Liste der gesperrten Personen zu publizieren (Name des Athleten, Art\ndes Verstosses sowie Dauer der Sperre) und sie dort für die Dauer der verhängten Sperre zu\nbelassen. Diese Verpflichtung ergebe sich zudem aus der bundesrechtlichen Bestimmung\n\n7\nvon Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Informationssysteme des\nBundes im Bereich Sport (IBSG, SR 415.1).\n\n4. Zur Kostenfolge\n\n"}