{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-43_2025-02-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-43---Entscheid-vom-27-02-2025.pdf", "Checksum": "95541dcd62dbbe7e131dd3d628e1b489"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "54c11906f429babd169c1042a42747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43\n\n23. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 setzte der Einzelrichter den Parteien eine Frist von fünf\nArbeitstagen, d.h. bis zum 14. Februar 2025, um Anträge zur Sanktionsfrage zu stellen.\n\n24. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 verwies SSI mit Bezug auf die Anträge zur Sanktionsfrage vollumfänglich auf die Rechtsbegehren im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 22. Dezember 2023 und bestätigte die betreffenden Begehren zur Sanktionsfrage.\n\n25. Die angeschuldigten Person unterbreitete innert der Frist bis zum 14. Februar 2025 keine\nAnträge zur Sanktionsfrage.\n\nIV. Positionen der Parteien\n26. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Stellungnahmen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat der Einzelrichter alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen\nund Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n27. Die Vorbringen der Antragstellerin können basierend auf ihren schriftlichen Eingaben wie\nfolgt zusammenfasst werden:\n\n1. Zu den Fakten\n\n28. Die angeschuldigte Person wurde von der DK am 3. Juli 2019 mit sofortiger Wirkung vorsorglich gesperrt. Am 31. Januar 2020 wurde er von der DK unter anderem zu einer Sperre von\nvier Jahren, beginnend am 4. Juli 2019 verurteilt. Somit war die angeschuldigte Person vom\n4. Juli 2019 bis 3. Juli 2023 gesperrt.\n\n29. SSI wirft der angeschuldigten Person vor, er habe trotz seiner laufenden Sperre am 7. Juli\n2019 und am 3. Juli 2022 an der DATEV Challenge Roth teilgenommen. Gemäss Nachforschungen von SSI sei die angeschuldigte Person auf den Ranglisten der genannten Wettkämpfe erschienen und es sei für ihn eine Teilnahmeurkunde ausgestellt worden.\n\n30. SSI führt in diesem Zusammenhang aus, die angeschuldigte Person habe an diesen Wettkämpfen teilgenommen, obwohl er gemäss eigener schriftlicher Aussage wusste, damit das\nTeilnahmeverbot während seiner Sperre zu verletzen, weshalb er diesbezüglich mit Absicht\ngehandelt habe.\n\n5\n2. Zum Rechtlichen\n\n31. SSI führt aus, dass ein Athlet, gegen den eine Sperre verhängt wurde, gemäss Art. 10.12.1\nDoping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 während dieser Sperre in keiner\nEigenschaft an Wettkämpfen teilnehmen darf, die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation des Unterzeichners, einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation\nder Mitgliedsorganisation des Unterzeichners genehmigt oder organisiert wurden, noch an\nWettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter genehmigt oder organisiert wurden, noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten, die staatlich gefördert werden (sog. Teilnahmeverbot).\n\n32. SSI wirft der angeschuldigten Person vor, er habe gegen das Teilnahmeverbot gemäss\nArt. 10.12.1 Doping-Statut 2015 bzw. Art. 10.14.1 Doping-Statut 2022 verstossen, indem er\nam 7. Juli 2019 und am 3. Juli 2022 trotz einer laufenden Sperre an der DATEV Challenge\nRoth teilgenommen habe.\n\n33. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die DATEV Challenge Roth unterliege dem Doping-Statut.\nVeranstalterin der DATEV Challenge Roth sei die Teamchallenge GmbH in Roth. Art. 1.2 der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der DATEV Challenge Roth 2019\nsowie 2022 (AGB 2019/AGB 2022) sehe vor, dass die Wettkampfregeln der Deutschen Triathlon Union, wozu auch der Anti-Doping-Code gehört, von den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen eingehalten werden müssen. Art. 6 Abs. 1 der AGB 2019 und 2022\nsehe ausserdem vor, dass die Teilnehmer am Wettkampf den Anti-Doping-Code der DTU,\nden Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) sowie den Code der Welt-Anti-Doping-Agentur\n(WADA) als verbindlich anerkennen. lm selben Absatz werde zudem auch festgehalten, dass\nder Athlet versichert, keine Verstösse gegen Anti-Doping Bestimmungen begangen zu haben. Folglich sei die Veranstalterin als internationale Veranstalterin im Sinne von Art. 10.14.1\nDoping-Statut 2022 zu qualifizieren.\n\n3. Zu den Sanktionen\n\n34. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die während einer Sperre oder einer vorläufigen Sperre\nerzielten Ergebnisse müssten gemäss Art. 10.14.3 des Doping-Statuts 2022 annulliert werden. Art. 10.12.3 des Doping-Statut 2015 sehe die gleiche Regelung vor, erwähne aber keine\nvorläufigen Sperren. Gemäss dem Entscheid CAS 2018/A/6025 komme die Annullierung von\nErgebnissen mutatis mutandis aber auch unter dem Doping-Statut 2015 auch bei vorläufigen Sperren zur Anwendung. Die angeschuldigte Person habe trotz seiner – zunächst vorläufigen und später definitiven – Sperre an der DATEV Challenge Roth vom 7. Juli 2019 und\nvom 3. Juli 2022 teilgenommen. Der Organisator des Wettkampfs, die Teamchallenge GmbH\nin Roth, sei deshalb darüber zu informieren, dass die Ergebnisse der angeschuldigten Person\nannulliert werden müssen.\n\n"}