{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-27", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-43_2025-02-27.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-43---Entscheid-vom-27-02-2025.pdf", "Checksum": "95541dcd62dbbe7e131dd3d628e1b489"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 27.02.2025 SSG 2024/DO/43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "54c11906f429babd169c1042a42747df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 27.02.2025 SSG 2024/DO/43\n\nSSG 2024/DO/43 - SSI v. A.________\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nEinzelrichter: Vitus Derungs, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache zwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst\n\n- SSI -\n\nund\n\nA.________\nvertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,\nKanzlei KMUFORUM, Emmenbrücke,\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als\nauch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport\n(Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A.________ (\"Angeschuldigte Person\") (geb. 1988) war unter anderem aktiv im Radsport\nund Triathlon. Er verfügte von 2015 bis 2018 über eine gültige Lizenz von Swiss Cycling und\nwar Mitglied im RRC B.________. Swiss Cycling ist Mitglied von Swiss Olympic. Im Jahre 2018\nverfügte er ebenso über eine gültige Lizenz von Swiss Triathlon. Auch Swiss Triathlon ist Mitglied von Swiss Olympic.\n\n3. Swiss Cycling ist der Schweizer Verband des Radsports, Swiss Triathlon ist der Schweizer Verband des Triathlons. Swiss Cycling und Swiss Triathlon haben auf die Parteistellung in diesem\nVerfahren verzichtet.\n\n4. SSI und der Angeschuldigte werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut\nSwiss Olympic vom 1. Januar 2015 (\"Doping-Statut 2015\") sowie gegen das Doping-Statut\nSwiss Olympic vom 1. Januar 2022 (\"Doping-Statut 2022\").\n\n6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Verhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Vorläufige Sperre und Urteil der Disziplinarkammer für Dopingfälle vom 31. Januar 2020\n\n7. Gemäss einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2019 gestand\ndie angeschuldigte Person, von ca. 1. Juli bis ca. 30. November 2016 in unregelmässigen\nAbständen jeweils einmal wöchentlich die nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG verbotenen Dopingmittel Amphetamin und Kokain konsumiert zu haben. Darüber hinaus sagte die angeschuldigte Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2019 sinngemäss aus,\nEphedrin für Rennen konsumiert zu haben.\n\n8. Aufgrund der demgemäss erstellten Fakten wurde die angeschuldigte Person mit Verfügung\nder Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic (DK) vom 3. Juli 2019 vorläufig\ngesperrt.\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\n9. Im Rahmen des Verfahrens vor der DK bestätigte die angeschuldigte Person sowohl in seinen\nStellungnahmen vom 15. Juli 2019 und vom 17. Juli 2019 wie auch anlässlich der mündlichen\nVerhandlung die Einnahme von EPO.\n\n10. Am 31. Januar 2020 erging der definitive Entscheid der DK, worin die angeschuldigte Person\nunter anderem zu einer Sperre von 4 Jahren, beginnend am 4. Juli 2019 unter Anrechnung\nder provisorischen Sperre verurteilt wurde.\n\n11. Die angeschuldigte Person war somit vom 4. Juli 2019 bis 3. Juli 2023 gesperrt.\n\nB. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n1. Meldung\n\n12. Am 29. November 2022 wurde SSI von einer Drittperson darüber informiert, dass die angeschuldigte Person am Triathlon DATEV Challenge Roth in Deutschland teilgenommen habe.\nNachforschungen von SSI ergaben, dass die angeschuldigte Person bei den genannten Wettkämpfen vom 7. Juli 2019 und vom 3. Juli 2022 auf den Ranglisten erschien und für ihn eine\nTeilnahmeurkunde ausgestellt wurde.\n\n2. Untersuchungsverfahren\n\n13. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 informierte SSI die angeschuldigte Person, aufgrund seiner\nTeilnahme an den erwähnten Wettkämpfen werde ein Verstoss gegen Art. 10.14.3 des Do-\nping-Statuts (Verstoss gegen das Teilnahmeverbot während einer Sperre) vermutet, und gab\nihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 4. August 2023. Das Schreiben vom 25. Juli\n2023 wurde von der angeschuldigten Person nicht abgeholt, weshalb es ihm per A-Post-Plus\nund E-Mail am 9. August 2023 mit Fristerstreckung nochmals zugestellt wurde.\n\n"}