167. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber für schuldig erklärt. Auch wenn die angeschuldigte Person nicht vollumfänglich entsprechend der beantragten Disziplinarmassnahmen der Antragstellerin sanktioniert wird, unterliegt sie dennoch im Wesentlichen mit ihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor. Der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen. 29 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: