158. Über die konkreten Auswirkungen dieser Feststellungen auf die Veröffentlichung des Entscheids verfügt das Schweizer Sportgericht nicht. Diese ergeben sich unmittelbar aus den geltenden Bestimmungen. Aufgrund dieser fehlenden Kompetenz kann das Schweizer Sportgericht weder über das Begehren der Antragstellerin zur Veröffentlichung des Entscheids befinden noch SSI diesbezüglich eine Anweisung erteilen. 159. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Verfahrenskosten