149. Ferner verzichtet das Schweizer Sportgericht praxisgemäss dann auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf die Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu. 150. Der Antrag der Antragstellerin die angeschuldigte Person zu einer Geldbusse in Höhe von CHF 150.00 zu verurteilen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3. Annullierung von Wettkampfergebnissen