146. Abschliessend ist der Beginn der Sperre zu bestimmen. Im Laufe des Verfahrens kam es zu erheblichen Verzögerungen, die die Athletin nicht zu vertreten hat. Der Beginn der Sperre wird deshalb gestützt auf Art. 10.13.1 Doping-Statut auf den 28. Oktober 2022 festgelegt. Das Schweizer Sportgericht erachtet dieses frühe Datum im Hinblick auf die aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer als angemessen.