145. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt ferner, dass sich die angeschuldigte Person bisher keinen Dopingverstoss hat zuschulden lassen kommen. Wie bereits dargelegt hätte die angeschuldigte Person bei pflichtgemässer Vorsicht bei der Online-Bestellung von sog. Nahrungsergänzungsmitteln sorgfältig und einfach prüfen können, ob DHEA im Sport erlaubt ist und somit fahrlässig handelte. Das Sportgericht erachtet daher aufgrund der Schwere des Verschuldens der angeschuldigten Person eine Sperre von einem Jahr als angemessene Sanktion.