Aufgrund der geschilderten Faktoren gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person knapp nicht elementarste Vorsichtsgebote verletzt hat, jedoch das von ihr zu erwartende Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen hat. Es erscheint nicht ganz und gar unverständlich, dass die angeschuldigte Person aufgrund des fehlenden Bewusstseins, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln, auch wenn sie auf einer schweizerischen Website online bestellt werden, um eine unzulässige Substanz handeln kann, keine näheren Abklärungen zum Produkt vorgenommen hat.